Lustbarkeitsabgabe Veranstaltungen

Gemeinden dürfen gemäß dem §17 Abs.3 Z1 des Finanzausgleichsgesetz 2024 Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen einheben. 
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Stadtgebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. 

Abgabenkontrollen:
Kontrollen erfolgen gemäß § 144 der Bundesabgabenordnung:

  • Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
  • In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Weitere Informationen:

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Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen (ausgen. Schülerbälle)

Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe (ausgen. Schülerbälle)
Online-Formular Abrechnung Lustbarkeitsabgabe

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Die Lustbarkeitsabgabe wird vom Eintrittsgeld erhoben, sofern für die Zulassung zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld, in welcher Form auch immer, vereinnahmt wird.

Zum Eintrittsgeld zählen:

  • das tatsächlich von den Teilnehmern bzw. Besuchern entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarte abzüglich einer allfällig im Preis enthaltenen Berechtigung zur Konsumation von Speisen und Getränke;
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder;
  • Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (zB Spenden);
  • Bonuskarten, Festabzeichen, Stempelabdrucke oder sonstige Kennzeichnungen oder Eintrittsausweise, welche als Voraussetzung für die Zulassung zur Veranstaltung, entgeltlich abgegeben werden.

Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige vereinnahmten Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, bleiben auf Antrag abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.

Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen beträgt 11% des Eintrittsgeldes.

Lustbarkeitsabgabe für Schülerbälle

Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Schülerbälle außerhalb Schulgebäude
Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Schülerbälle im Schulgebäude
Online-Formular Abrechnung Lustbarkeitsabgabe

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Die Lustbarkeitsabgabe wird vom Eintrittsgeld erhoben, sofern für die Zulassung zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld, in welcher Form auch immer, vereinnahmt wird.

Zum Eintrittsgeld zählen:

  • das tatsächlich von den Teilnehmern bzw. Besuchern entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarte abzüglich einer allfällig im Preis enthaltenen Berechtigung zur Konsumation von Speisen und Getränke;
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder;
  • Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (zB Spenden);
  • Bonuskarten, Festabzeichen, Stempelabdrucke oder sonstige Kennzeichnungen oder Eintrittsausweise, welche als Voraussetzung für die Zulassung zur Veranstaltung, entgeltlich abgegeben werden.

 Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige vereinnahmten Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, bleiben auf Antrag abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.

Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen beträgt 11% des Eintrittsgeldes.