Die Lustbarkeitsabgabe wird vom Eintrittsgeld erhoben, sofern für die Zulassung zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld, in welcher Form auch immer, vereinnahmt wird.
Zum Eintrittsgeld zählen:
- das tatsächlich von den Teilnehmern bzw. Besuchern entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarte abzüglich einer allfällig im Preis enthaltenen Berechtigung zur Konsumation von Speisen und Getränke;
- andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder;
- Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (zB Spenden);
- Bonuskarten, Festabzeichen, Stempelabdrucke oder sonstige Kennzeichnungen oder Eintrittsausweise, welche als Voraussetzung für die Zulassung zur Veranstaltung, entgeltlich abgegeben werden.
Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige vereinnahmten Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, bleiben auf Antrag abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.
Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen beträgt 11% des Eintrittsgeldes.
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
Die Abgabenschuld entsteht mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes durch Teilnehmer.
Die Abgabe für Veranstaltungen ist nach Einreichen der Abrechnung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen durch die Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen (§ 198 BAO).
Diese Abgabe ist einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabenschuldner zur Zahlung fällig und von diesem zu entrichten.
Anmeldung
Beantragung einer Durchführungsbewilligung (Veranstaltungsbewilligung) durch die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten.
Die Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe für meldepflichtige Veranstaltungen wird bereits im Online-Formular bei der Anmeldung der Veranstaltung abgefragt, und muss somit nicht gesondert angemeldet werden. Sollte es sich um eine anzeigepflichtige Veranstaltung handeln, ist eine Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe mittels Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe auszufüllen.
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Veranstalter gemäß § 3 Z 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr.
Lustbarkeitsabgabepflichtige Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der Abgabenbehörde anzumelden.
Jede Veranstaltung ist grundsätzlich gesondert anzumelden. Die Abgabenbehörde kann jedoch die einmalige Anmeldung einer Reihe ständiger oder regelmäßig wiederkehrender, gleichartiger Veranstaltungen desselben Veranstalters als ausreichend ansehen.
Diese Anmeldung hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen (betrifft anzeigepflichtige Veranstaltungen) und sämtliche für die Bemessung bzw. Einhebung der Steuer in Betracht kommenden Angaben zu enthalten.
Eintrittskarten
Sämtliche Eintrittskarten, einschließlich der von einem Kartenbüro vertriebenen und der automationsunterstützt ausgegebenen Karten (z.B. Online-Tickets, e-tickets), müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und haben zu enthalten:
- Zeit, Ort und Art (Bezeichnung) der Veranstaltung,
- Angabe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird und
- Höhe des Eintrittsgeldes bzw. Hinweis auf die Unentgeltlichkeit.
Im Zuge der Anmeldung hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstige Eintrittsausweise, die dazu ausgegeben werden sollen, der Abgabenbehörde zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen. Die Abgabenbehörde kann Ausnahmen (z.B. Online-Tickets, e-tickets) von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten sowie von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Abgabe nicht erschwert oder gefährdet wird.
Sofern die Abgabenbehörde keine Ausnahme verfügt hat, darf der Veranstalter die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den (Kontroll)Organen der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
Ehrenkarten
Diese müssen als solche gekennzeichnet sein und maximal 1 Person den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung ermöglichen.
Bei Ehrenkarten mit Spendenannahme (Beilage eines Erlagscheines bei Aussendung der Ehrenkarte) Eröffnung eines Bankkontos durch den Veranstalter. Auf dieses Konto dürfen nur Erlöse aus den Ehrenkarten eingezahlt werden. Erlöse aus einer Tombola, aus den normalen Eintrittskarten oder sonstige mit der Veranstaltung zusammenhängende Einzahlungen sind nicht auf diesem Konto zur Einzahlung zu bringen, da ansonsten die Abrechnung der Ehrenkarten durch die Fachabteilung f. Steuerangelegenheiten zu ungunsten des Steuerpflichtigen durchgeführt werden muss. (Zur Abrechnung kommen alle angeführten Einzahlungen – Kontoauszug ist bei der Abrechnung unbedingt der Abgabenbehörde digital zu übermitteln.)
Freikarten
Diese Karten müssen als solche gekennzeichnet sein.
Abrechnung
Der Veranstalter hat für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis über sämtliche vereinnahmten Eintrittsgelder zu führen. Für den Fall, dass Eintrittskarten aufgelegt werden, hat der Veranstalter auch über die ausgegebenen und nicht ausgegebenen einen Nachweis zu führen.
Der Veranstalter hat jede Veranstaltung gesondert abzurechnen und diese Abrechnung innerhalb einer Woche nach Durchführung der Veranstaltung der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die Abrechnung hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben zu enthalten.
Für den Fall, dass Eintrittskarten über Kartenbüros und/oder automationsunterstützt angeboten und verkauft wurden, hat der Veranstalter seiner Abrechnung auch einen Nachweis der angebotenen und verkauften Eintrittskarten vom jeweiligen Ticket-Vertriebssystem anzuschließen.
Der Abrechnung sind die aufgelegten, jedoch nicht verwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Die Abgabenbehörde kann davon Abstand nehmen, wenn die Abgabenerhebung hierdurch nicht beeinträchtigt wird; in diesem Fall kann die Abgabenbehörde verlangen, dass die nicht verwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.
Eine Berichtigung der Abrechnung ist zulässig, wenn noch kein Bescheid erlassen wurde.