Lustbarkeitsabgabe Veranstaltungen

Gemeinden dürfen gemäß dem §17 Abs.3 Z1 des Finanzausgleichsgesetz 2024 Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen einheben. 
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Stadtgebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. 

Abgabenkontrollen:
Kontrollen erfolgen gemäß § 144 der Bundesabgabenordnung:

  • Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
  • In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Weitere Informationen:

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Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen (ausgen. Schülerbälle)

Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe (ausgen. Schülerbälle)
Online-Formular Abrechnung Lustbarkeitsabgabe

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Die Lustbarkeitsabgabe wird vom Eintrittsgeld erhoben, sofern für die Zulassung zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld, in welcher Form auch immer, vereinnahmt wird.

Zum Eintrittsgeld zählen:

  • das tatsächlich von den Teilnehmern bzw. Besuchern entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarte abzüglich einer allfällig im Preis enthaltenen Berechtigung zur Konsumation von Speisen und Getränke;
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder;
  • Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (zB Spenden);
  • Bonuskarten, Festabzeichen, Stempelabdrucke oder sonstige Kennzeichnungen oder Eintrittsausweise, welche als Voraussetzung für die Zulassung zur Veranstaltung, entgeltlich abgegeben werden.

Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige vereinnahmten Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, bleiben auf Antrag abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.

Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen beträgt 11% des Eintrittsgeldes.

Lustbarkeitsabgabe für Schülerbälle

Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Schülerbälle außerhalb Schulgebäude
Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Schülerbälle im Schulgebäude
Online-Formular Abrechnung Lustbarkeitsabgabe
Vorgehensweise von der Anmeldung bzw. Anzeige bis zur Abrechnung

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise von der Anmeldung bzw. Anzeige bis zur Abrechnung

Anmeldung bzw. Anzeige

Zur Anmeldung verpflichtet ist der Veranstalter gemäß § 3 Z 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr.
Lustbarkeitsabgabepflichtige Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der Abgabenbehörde anzumelden.
Diese Anmeldung hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung bzw. Einhebung der Steuer in Betracht kommenden Angaben zu enthalten.

Eintrittskarten
Sämtliche Eintrittskarten, einschließlich der von einem Kartenbüro vertriebenen und der automationsunterstützt ausgegebenen Karten (z.B. Online-Tickets, e-tickets), müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und haben zu enthalten:

  1. Zeit, Ort und Art (Bezeichnung) der Veranstaltung,
  2. Angabe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird und
  3. Höhe des Eintrittsgeldes (Vorverkauf, Abendkasse, …) bzw. Hinweis auf die Unentgeltlichkeit.


Im Zuge der Anmeldung hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstige Eintrittsausweise, die dazu ausgegeben werden sollen, der Abgabenbehörde zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen. Die Abgabenbehörde kann Ausnahmen (z.B. Online-Tickets, e-tickets) von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten sowie von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Abgabe nicht erschwert oder gefährdet wird.

Ehrenkarten
Diese müssen als solche gekennzeichnet sein und maximal 1 Person den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung ermöglichen.
Bei Ehrenkarten mit Spendenannahme (zB Beilage eines Erlagscheines bei Aussendung der Ehrenkarte) ist bei der Abrechnung ein Nachweis (zB Kontoauszug) über die eingegangenen Einzahlungen zu erbringen.

Freikarten
Diese müssen als solche gekennzeichnet sein und maximal 1 Person den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung ermöglichen.

Hinweis für alle Eintrittskarten:
Sofern die Abgabenbehörde keine Ausnahme verfügt hat, darf der Veranstalter den Zutritt zur Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten (zB Karte einreißen) gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den (Kontroll)Organen der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

Abrechnung
Der Veranstalter hat für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis, über sämtliche vereinnahmten Eintrittsgelder zu führen. Für den Fall, dass Eintrittskarten aufgelegt werden, hat der Veranstalter auch über die ausgegebenen und nicht ausgegebenen einen Nachweis zu führen. 

Der Veranstalter hat jede Veranstaltung gesondert abzurechnen und diese Abrechnung innerhalb einer Woche nach Durchführung der Veranstaltung der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Abrechnung hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben zu enthalten (unterschiedliche Preiskategorien mit den jeweiligen Stückzahlen sind im Formular detailliert anzugeben).

Für den Fall, dass Eintrittskarten über Kartenbüros und/oder automationsunterstützt angeboten und verkauft wurden, hat der Veranstalter seiner Abrechnung auch einen Nachweis der angebotenen und verkauften Eintrittskarten vom jeweiligen Ticket-Vertriebssystem anzuschließen.

Der Abrechnung sind die aufgelegten, jedoch nicht verkauften Eintrittskarten (abgezählt) zur Überprüfung und Vernichtung der Abgabenbehörde zu übergeben.

Eine Berichtigung der Abrechnung ist zulässig, wenn noch kein Bescheid erlassen wurde.